Sicherlich hatten sich bereits einige die feisten Fingerlein gerieben. Der Bundesgerichtshof hatte heute über bestimmte Klauseln bezüglich des Rückgaberechts im Fernabsatzhandel zu urteilen. Das weckte schon im Vorfeld Begehrlichkeiten, das zeigt zum Beispiel dieser schönen Rant bei Spiegel.de:
Ein Smoking für ein einziges Galadiner? Ein Satz Winterreifen für einen Kurztrip in die Berge? Viele Online-Käufer tauschen erworbene Produkte nach kurzem Gebrauch sofort wieder um. Möglich macht dies das umfangreiche Widerspruchsrecht – Händler fordern jetzt vehement eine Änderung. (…)
Der wirtschaftliche Schaden sei immens, sagte Wansleben: Allein über das Internet-Auktionshaus Ebay würden in Deutschland jährlich bis zu vier Milliarden Euro umgesetzt.
Den Zusammenhang zwischen Ebay-Umsätzen und wirtschaftlichen Schäden durch beschädigte, zurück gesendete Ware verstehe wer will – und überhaupt scheint mir die ganze Argumentation eher fadenscheinig. Schließlich gibt es das Rückgaberecht nicht erst seit gestern. Die Klamottenläden haben Rückläuferquoten von um die 30%, trotzdem steigen die Umsätze seit Jahren und auch die Produktvielfalt. Man schaue sich nur an, was z.B. aus Amazon geworden ist. Nein, der Online-Handel ist kein rechtsfreier Raum, wer etwas probiert und dabei kaputt macht, kann dafür vom Händler finanziell belangt werden. Mir selber ist das bisher noch nicht passiert, ich bin natürlich auch recht vorsichtig beim Antesten bestellter Ware, das gehört sich so. Bei den großen Anbietern staune ich immer wieder, wie kulant dort meist mit Retouren umgegangen wird. Oft werden Austauschsendungen bereits vor dem Abschicken der beanstandete Ware auf die Reise geschickt. Das sind dann genau die Shops, in denen man gerne wieder einkauft. Umgedreht nutzen viele Online-Händler eigene Scoring-Listen, so dass es schon einmal passieren kann, dass all zu dreiste Rücksender irgendwann nicht mehr im XY Shop einkaufen können.
Letztendlich geht es hier um eine Gleichstellung des Online- und Offline-Kunden, der ja auch im Laden etwas anfassen und probieren kann. Diese Auffassung unterstreicht denn auch das Urteil des BGH, welches zwei strittige Klauseln eines Ebayers bemängelte und eine stärkte, in der es um die Rückgabe speziell angefertigter Ware geht.
Via Spiegel.de, Golem.de